Satzung der Volkshochschule Hohn


§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Volkshochschule Hohn“. Der Sitz des Vereins ist Hohn.
Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rendsburg eingetragen werden. Er führt dann den Namen „Volkshochschule Hohn e. V.“.

§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein ist der Träger der VHS Hohn. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die VHS Hohn ist ein gemeinnützige Bildungsstätte für alle Bevölkerungskreise, auch über die Gemeindegrenzen von Hohn hinaus, mit dem Ziele der Erweiterung und Vertiefung der Bildung und des Wissens aller Personen. Der Verein will außerdem eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung anbieten. Er hat die Aufgabe, alle mit der Förderung der VHS zusammenhängenden Fragen zu lösen.

§ 3

Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können werden:
1. Alle Personen, die mindestens 16 Jahre alt sind (Einzelmitglieder). Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
2. Körperschaften und Anstalten des öffentlichen und privaten Rechts (Körperschaftsmitglieder).

§ 3a
Aufnahme
Meldungen zur Aufnahme in den Verein sind schriftlich an den Vorstand zu richten.

§ 3b
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende,
2. durch Tod eines Einzelmitgliedes
3. durch Erlöschen der Körperschaft oder Anstalt, durch Ausschluß durch den Vorstand.
Die Ausschließung kann nur durch den vollständig zusammengetretenen Vorstand erfolgen. Dieser Beschluß muss einstimmig gefaßt werden. Ein Ausschluß ist nur möglich, wenn ein Mitglied beharrlich den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt oder ihn durch sein Verhalten schädigt oder ihm Unehre bereitet.
Ferner kann als Mitglied gestrichen werden, wer mit 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
Das auszuschließende Mitglied hat die Möglichkeit, gegen den Beschluß Einspruch einzulegen. Die MV entscheidet endgültig nach Beratung mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Vom Termin des Zugangs der Ausschlußbenachrichtigung ruhen alle weiteren Rechte der Mitgliedschaft.

§ 4
Mitgliedschaft des Vereins
Der Verein ist Mitglied im „Landesverband der VHS Schleswig-Holstein e. V.“. Der Verein ist in seiner Arbeit an die Satzung und Geschäftsordnung des Verbandes gebunden. Der Verein ist auch Mitglied der „Arbeitsgemeinschaft der VHS im Kreise Rendsburg-Eckernförde“.

§ 5
Geschäftsordnung
Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie muß von den Vereinsmitgliedern beschlossen werden (3/4 Mehrheit).

§ 6
Organe des Vereins
1. Der Vorstand.
Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB setzt sich zusammen aus: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart.
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins berechtigt.
2. Der Beirat.
Dem Vorstand wird zur Unterstützung ein Beirat zugeordnet. Dieser soll aus mindestens 3 Mitgliedern bestehen.
3. Die Mitgliederversammlung:
Mindestens einmal im Jahr hat der Vorstand alle Mitglieder schriftlich zu einer Mitgliederversammlung einzuladen.Die Einladung hat mit einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen. In der Einladung sind die vorläufigen Tagesordnungspunkte anzugeben.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn der Zweck des Vereins es erfordert oder mindestens 1/10 aller Mitglieder sie unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Hier genügt es, eine Einladungsfrist von einer Woche zu wahren. Die Einladung muß ebenfalls schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
Jede ordnungsgemäß einberufene MV ist beschlußfähig.
Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.
Anträge, die in der MV behandelt werden sollen, müssen drei Tage vor dem Termin dem Vorstand zugeleitet werden. Über die Zulassung später eingegangener Anträge entscheidet die MV.
Die MV hat den Rechenschaftsbericht des Vorstandes und der Kassenführung zu billigen und Satzungs- und Geschäftsordnungsänderungen zu beschließen.
Über jede MV und Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Schriftführer oder von einem vorher gewählten Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

§ 7
Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen von der MV festgelegten Beitrag zu entrichten. In der MV besteht die Möglichkeit der Mitarbeit und Mitgestaltung der Vereinsarbeit.

§ 8
Pflichten des Vorstandes
Der Vorsitzende ist Repräsentant des Vereins. Er leitet die Mitgliederversammlungen, die Sitzungen des Vorstandes und des Beirates. Er hat für das Wohl des Vereins zu sorgen.
Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist. Er hat dann die Rechte und Pflichten des Vorstandes wahrzunehmen.
Der Kassenwart hat die gesamten Kassengeschäfte zu erledigen. Nach Ablauf eines Kalenderjahres hat er die Jahresrechnung aufzustellen, die durch 2 Revisoren zu prüfen ist.
Der Schriftführer protokolliert alle Sitzungen. Im Falle der Verhinderung ist vorher ein Protokollführer zu wählen.
Der Beirat soll den Vorstand in seiner Arbeit beraten und unterstützen. Der Vorstand kann nur Verbindlichkeiten im Rahmen der verfügbaren Mittel eingehen.

§ 9
Wahlen
Der Vorstand und der Beirat werden in der MV mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Es wird offen gewählt. Nur auf Antrag ist eine geheime Wahl durchzuführen. Stehen mehrere Bewerber zur Auswahl, ist immer geheim zu wählen.
Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder dem Beirat angehören dürfen.
In den Kalenderjahren mit gerader Zahl werden der Vorsitzende, der Schriftführer und die Hälfte der Beisitzer sowie ein Kassenprüfer gewählt oder bestätigt. In Kalenderjahren mit ungerader Zahl werden der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart, die andere Hälfte der Beisitzer und ein Kassenprüfer gewählt oder bestätigt.

§ 10
Abstimmungen
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit die Satzung nicht andere Mehrheiten vorschreibt.

§ 11
Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1. Den Gremien des Vereins können Auslagen und Aufwendungen erstattet werden.
2. Die Zahlung einer angemessenen pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig.

§ 12
Satzungsänderung
Bei Satzungsänderung oder Änderung der Geschäftsordnung ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen müssen in der Einladung bekanntgegeben werden.

§ 13
Vereinsvermögen und Haftung
Der Verein haftet mit seinem gesamten Vermögen für vom Vorstand eingegangene Verbindlichkeiten. Kein Mitglied hat Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Teile davon.

§ 14
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist und hiervon 3/4 für den Antrag stimmen.
Die beabsichtigte Auflösung muß in der Einladung zur MV bekannt gegeben werden. Sind die erforderlichen Mitglieder nicht erschienen, kann zu einer außerordentlichen MV eingeladen werden. Diese zweite Versammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig. Aber auch dann müssen mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder dem Auflösungsvertrag zustimmen. Bei den Einladungen sind im übrigen die Form- und Fristvorschriften des § 6 zu beachten. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Schulverband Hohn, der Träger der Schule ist, der es unmittelbar und ausschließlich zur Volksbildung zu verwenden hat.

§ 15
Gerichtsstand
Allgemeiner Gerichtsstand ist Rendsburg.

§ 16
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein sogenanntes Rumpfkalenderjahr.

§ 17
Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt nach ihrer Annahme durch die MV und nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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